17.08.2020

Wichtige Kundeninformation

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
im Februar dieses Jahres hat der Bundesrat die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Gegenstand dieser Änderungsverordnung war u.a. eine Neuregelung der Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten.
Durch die beschlossene neue Zuständigkeitsregelung werden mit Wirkung vom 01. Januar 2021 die Wahlmöglichkeiten für die Genehmigungsbeantragung von derzeit drei auf künftig nur noch zwei mögliche Genehmigungsbehörden reduziert, und zwar auf diejenigen Genehmigungsbehörden, deren Zuständigkeitsbereich den Ort des Beginns oder des Endes eines Schwertransportes umfasst. Die Behörde in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat, wird in Wegfall geraten.

Des Weiteren wurde vom Bundesverkehrsministerium eine Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgenommen, um einen bundeseinheitlichen Gebührentatbestand mit einheitlicher Berechnungsgrundlage für die Länder bei Genehmigungsbescheiden im Großraum- und Schwertransport vorzugeben. Der Kostenkorridor für die Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bis zur Erteilung der Genehmigung, erweitert sich dramatisch und bewegt sich im Rahmen von 40,00 bis 1.300,00 EUR!!

Neben den bisherigen Kostentreibern werden zukünftig auch die Ablehnung und Änderung eines Antrages,

a. der zeitliche Aufwand,
b. die Gesamtmasse,
c. Anzahl der am Genehmigungsverfahren beteiligende Stellen,
d. Anzahl der zu genehmigenden Strecke, Flächen oder Bereiche,
e. Anzahl der Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen
f. Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen
g. Zusätzlicher Arbeitsaufwand

bei der Gebührenerhebung berücksichtigt.

Die Reduzierung der Zuständigkeiten wird durch die Überlastung der hierfür personell nicht ausgestatteten Verkehrsbehörden, verheerende Auswirkungen auf die ohnehin unbefriedigende Genehmigungspraxis und nachteilige wirtschaftliche Folgen für die Antragsteller wie auch für sie als Auftraggeber und somit Urheber von genehmigungspflichtigen Gütertransporten haben!

Unsere Verbände unternehmen alles um das Bundesverkehrsministerium und auch die Landesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur darauf hinzuweisen, dass ganze Wirtschaftszweige in Not geraten und zwingend korrigierende Änderungen vorgenommen werden müssen.

Unser dringender Appell an sie:
Bitte aktivieren, informieren und richten sie einen Hilferuf an ihre Haupt- und Landesverbände und an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer, damit der nötige Wissensstand und Druck auf die Entscheider ausgeübt werden kann.

Die aus unserer Sicht dringend erforderlichen Maßnahmen sind:
Zurückstellung/Rücknahme der Änderungen

  • der Behördenzuständigkeit in § 47 Abs. 1 und 2 StVO (Möglichkeit anstelle auf zwei wieder auf drei mögliche zuständige Genehmigungsbehörden zugreifen zu können)
  • der Gebührenordnung Straßenverkehr (Nr. 263.1 GebOSt) (Bundeseinheitliche Gebühren inkl. kalkulierbarem Gebührenrechnungsmodell in Anlehnung an die aktuelle und die in Vorbereitung befindliche (Verwaltungsvorschrift zu §§ 29 und 46 StVO sicherstellen)
     
Bei Rückfragen zum Thema stehen wir ihnen gerne und jederzeit zur Verfügung.

Haiger, 17.08.20
Jörg Reichmann (Vorstand)
i.V. Jörn Demmer (Speditionsleitung)


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